1. Rechtsgrundlagen und Anwendungsbereich
Die Richtlinie zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (AML) sowie zur Identifizierung und Überprüfung von Gästen (KYC) basiert auf dem Geldwäschegesetz (GwG) der Bundesrepublik Deutschland, § 261 StGB, dem Niedersächsischen Spielbankgesetz (NSpielbG), dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV), der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und den Empfehlungen der FATF sowie dem konzernweiten Code of Conduct der MERKUR GROUP. Sie gilt für alle Gäste, Mitarbeitenden und Geschäftspartner der Spielbank Norderney und dient der Erfüllung gesetzlicher Vorgaben zur Prävention von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und anderen strafbaren Handlungen im Zusammenhang mit dem Spielbankbetrieb.
2. Identifizierung und Zugang
2.1 Mindestalter und Identitätsprüfung
Der Zutritt ist ausschließlich Personen ab 21 Jahren erlaubt. Beim Einlass ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass erforderlich. Führerscheine oder andere Dokumente werden nicht anerkannt.
2.2 Erhebung personenbezogener Daten
Im Rahmen der Einlasskontrolle werden folgende Daten erfasst: Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Anschrift, Ausweisdokumentnummer und ausstellende Behörde, Gastnummer bei Registrierung sowie bei Bedarf Kontaktinformationen (Telefon, E-Mail). Die Verarbeitung erfolgt aufgrund gesetzlicher Vorgaben und zur Vertragserfüllung.
2.3 Abgleich mit Sperrsystemen
Vor dem Einlass erfolgt ein Abgleich der Identität mit dem bundesweiten Sperrsystem OASIS. Bei bestehender Sperre wird der Zutritt verweigert. Das System wird durch das Regierungspräsidium Darmstadt verwaltet und berücksichtigt sowohl Selbst- als auch Fremdsperren.
3. Sorgfaltspflichten
3.1 Allgemeine Sorgfaltspflichten
Die Spielbank ist verpflichtet, Sorgfaltspflichten nach GwG umzusetzen. Dazu zählen die Identitätsprüfung, Erfassung und Überprüfung personenbezogener Daten, Informationen zum Zweck und Art der Geschäftsbeziehung sowie die fortlaufende Überwachung von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen.
3.2 Verstärkte Sorgfaltspflichten
Bei erhöhten Risiken werden zusätzliche Maßnahmen angewandt, insbesondere bei:
– hohen Bargeldeinsätzen oder -umtausch,
– Transaktionen ab 2.500 Euro außerhalb einer Geschäftsbeziehung,
– Transaktionen ab 10.000 Euro innerhalb einer Geschäftsbeziehung,
– politisch exponierten Personen (PEPs),
– Gästen aus FATF-Hochrisikoländern,
– auffälligen Transaktionsmustern.
In diesen Fällen können zusätzliche Nachweise zur Herkunft der Mittel und zum Vermögen verlangt werden, etwa Kontoauszüge, Einkommensnachweise, Nachweise über Unternehmensbeteiligungen oder Vermögenswerte. Die Vorlage ist Voraussetzung für die Fortführung der Geschäftsbeziehung bzw. der Transaktion.
4. Transaktionsüberwachung und Meldungen
4.1 Monitoring
Es erfolgt eine fortlaufende Überwachung der Transaktionen. Besonderes Augenmerk gilt ungewöhnlich hohen Einsätzen, häufigen Ein- und Auszahlungen ohne Spielbezug, schnellen Wechseln zwischen Automaten oder Spielformen, Einsatz von Drittpersonen und widersprüchlichen Angaben zur Mittelherkunft.
4.2 Verdachtsmeldungen
Bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung erfolgt eine unverzügliche Meldung an die Financial Intelligence Unit (FIU) beim Zollkriminalamt. Die Meldung erfolgt vertraulich, der betroffene Gast wird nicht informiert. Transaktionen können bis zur Klärung aufgeschoben werden, sofern dies möglich ist.
4.3 Interne Meldewege
Mitarbeitende melden Verdachtsmomente unmittelbar an den Geldwäschebeauftragten, dafür stehen interne Meldekanäle und ein anonym nutzbares Whistleblower-System zur Verfügung.
5. Dokumentation und Aufbewahrung
5.1 Dokumentationsumfang
Alle im Rahmen der AML/KYC-Pflichten erhobenen Informationen und Transaktionen werden dokumentiert. Dazu zählen unter anderem Kopien der Ausweisdokumente, erfasste Daten, Hinweise zur Herkunft von Mitteln bei verstärkten Sorgfaltspflichten, Protokolle und interne Risikoeinschätzungen sowie abgegebene Verdachtsmeldungen.
5.2 Aufbewahrung
Alle Unterlagen und Aufzeichnungen werden mindestens fünf Jahre ab Ende der Geschäftsbeziehung bzw. Abschluss der Transaktion aufbewahrt. Längere Fristen können handels-, steuer- oder strafrechtlich vorgeschrieben sein. Die Aufbewahrung erfolgt elektronisch oder physisch nach geltenden Datenschutzanforderungen.
6. Datenschutz und Rechte der Gäste
6.1 Zweckbindung und Rechtsgrundlagen
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich zur Erfüllung gesetzlicher und vertraglicher Pflichten. Eine weitere Nutzung, insbesondere zu Marketingzwecken, ist nur nach gesonderter Einwilligung zulässig.
6.2 Rechte der Betroffenen
Gäste haben folgende Rechte: Auskunft, Berichtigung, Löschung (sofern keine Aufbewahrungspflichten entgegenstehen), Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch gegen die Verarbeitung sowie Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde. Anfragen sind schriftlich an die Spielbank Norderney oder den Datenschutzbeauftragten zu richten.
6.3 Technische und organisatorische Maßnahmen
Zur Sicherung personenbezogener Daten werden technische und organisatorische Maßnahmen ergriffen, wie Zugangskontrollen, rollenbasierte Berechtigungen, Verschlüsselung, Protokollierung und regelmäßige Überprüfungen.
7. Spielerschutz und Sperren
7.1 Selbstsperre
Gäste können jederzeit eine Selbstsperre beantragen, entweder direkt vor Ort, über die Website der MERKUR SPIELBANKEN Niedersachsen oder beim Regierungspräsidium Darmstadt. Die Mindestdauer beträgt ein Jahr; eine Aufhebung erfolgt nur auf Antrag beim Regierungspräsidium Darmstadt.
7.2 Fremdsperre
Die Spielbank verhängt eine Fremdsperre, wenn begründete Hinweise auf Spielsucht oder erhebliche finanzielle Überforderung des Gastes vorliegen, etwa durch Beobachtungen des Personals, Hinweise von Angehörigen oder erkennbare finanzielle Schwierigkeiten. Die Sperre gilt bundesweit im OASIS-System.
7.3 Hilfsangebote
Informationen zu Hilfsangeboten werden vorgehalten. Zuständige Stellen sind unter anderem die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA), die Niedersächsische Landesstelle für Suchtfragen, lokale Suchtberatungsstellen sowie das Online-Programm „Neustart“.
8. Schulung und interne Kontrolle
8.1 Schulungspflichten
Alle Mitarbeitenden mit Gästekontakt oder Aufgaben im Zusammenhang mit Transaktionen werden regelmäßig zu AML/KYC, Erkennung verdächtiger Muster, internen Meldewegen und Datenschutz geschult.
8.2 Interne und externe Prüfungen
Die Einhaltung der Richtlinie wird durch interne Kontrollen und externe Audits überwacht. Zuständig ist das Niedersächsische Finanzministerium; Prüfungen durch FIU und andere Behörden sind möglich. Die MERKUR GROUP führt konzernweite Compliance-Prüfungen durch, eine Responsible Gambling-Zertifizierung nach ECA-Standard ist vorhanden.
9. Kontakt und Beschwerden
Anfragen oder Beschwerden zur AML/KYC-Richtlinie sind an folgende Stellen zu richten:
– Spielbank Norderney, Am Kurplatz 1, 26548 Norderney
– Geldwäschebeauftragter der MERKUR SPIELBANKEN Niedersachsen GmbH
– Datenschutzbeauftragter der MERKUR SPIELBANKEN Niedersachsen GmbH
– Niedersächsisches Finanzministerium
– Zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde
Anfragen werden vertraulich und zeitnah bearbeitet.
10. Änderungen und Wirksamkeit
Die AML/KYC-Richtlinie wird regelmäßig überprüft und bei Bedarf an rechtliche oder betriebliche Änderungen angepasst. Änderungen werden durch Aushang in der Spielbank und auf der Website der MERKUR SPIELBANKEN Niedersachsen veröffentlicht. Mit Übernahme des Betriebs durch die MERKUR SPIELBANKEN Niedersachsen GmbH tritt diese Richtlinie in Kraft und ersetzt vorherige Regelungen.